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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 642/21   

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https://dejure.org/2022,50232
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 642/21 (https://dejure.org/2022,50232)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.11.2022 - L 10 KR 642/21 (https://dejure.org/2022,50232)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. November 2022 - L 10 KR 642/21 (https://dejure.org/2022,50232)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 33/19 R

    Kein Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 642/21
    Insoweit bleibt es vielmehr beim Nachrang der Sozialhilfe (zum Ganzen ausf BSG, Urteile vom 29.06.2021 - B 12 KR 33/19 R, amtl Rn 16; - B 12 KR 35/19 R, amtl Rn 13) .

    Die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 8a SGB V auf der einen und die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 S 1 SGB V greifen insoweit gesetzessystematisch und nach ihrem Sinn und Zweck ineinander (zum Ganzen ausf wiederum BSG, Urteile vom 29.06.2021, aaO Rn 17 ff bzw 14 ff) .

    cc) Mit dem Eintreten der Grundsicherung und damit einer anderweitigen Absicherung war bei prognostischer Betrachtung auch bereits spätestens am letzten Tag des nachgehenden Monats - vorliegend also Ende April 2016 - sicher zu rechnen (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.03.2022 - B 1 KR 30/20 R, amtl Rn 19 mwN; zur prognostischen Betrachtung auch BSG, Urteile vom 29.06.2021, aaO Rn 17 bzw 14) .

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass § 188 Abs. 4 S 3 Var 2 SGB V seinem Wortlaut nach verlangt, dass das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall "nachgewiesen wird." Der Begriff "nachgewiesen" setzt zunächst nichts anderes als das Bestehen einer anderweitigen Absicherung zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts voraus; daher waren auch weitergehende Regelungen, zB zum Zeitpunkt oder zur Frist eines entsprechenden Nachweises, nicht erforderlich (so BSG, Urteile vom 29.06.2021, aaO Rn 20 bzw 17; dem folgend BSG, Urteil vom 10.03.2022, aaO Rn 19) .

    Zwar ist in diesem Zusammenhang höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob Betroffene die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ggf aktiv nachzuweisen haben (offengelassen in BSG, Urteile vom 29.06.2021, aaO Rn 25 bzw 22) .

  • BSG, 10.03.2022 - B 1 KR 30/20 R

    Krankenversicherung - kein Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 642/21
    cc) Mit dem Eintreten der Grundsicherung und damit einer anderweitigen Absicherung war bei prognostischer Betrachtung auch bereits spätestens am letzten Tag des nachgehenden Monats - vorliegend also Ende April 2016 - sicher zu rechnen (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.03.2022 - B 1 KR 30/20 R, amtl Rn 19 mwN; zur prognostischen Betrachtung auch BSG, Urteile vom 29.06.2021, aaO Rn 17 bzw 14) .

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass § 188 Abs. 4 S 3 Var 2 SGB V seinem Wortlaut nach verlangt, dass das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall "nachgewiesen wird." Der Begriff "nachgewiesen" setzt zunächst nichts anderes als das Bestehen einer anderweitigen Absicherung zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts voraus; daher waren auch weitergehende Regelungen, zB zum Zeitpunkt oder zur Frist eines entsprechenden Nachweises, nicht erforderlich (so BSG, Urteile vom 29.06.2021, aaO Rn 20 bzw 17; dem folgend BSG, Urteil vom 10.03.2022, aaO Rn 19) .

    Vielmehr schließt auch eine Bewilligung existenzsichernder Leistungen, die erst nach Ablauf des nachgehenden Versicherungsschutzes ergeht, aber auch diesen Zeitraum rückwirkend erfasst, die obligatorische Anschlussversicherung nachträglich aus (so BSG, Urteil vom 10.03.2022, aaO Rn 25; ebenso wohl auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V , § 188 Rn 33, dort näher zur Rückabwicklung) .

    Welche Anforderungen an den "Nachweis" iRd § 188 Abs. 4 S 3 SGB V zu stellen sind, ist zwar eine Rechtsfrage, jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung aber höchstrichterlich geklärt (vgl BSG, Urteil vom 10.03.2022, aaO Rn 25) .

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 642/21
    Zwar trifft es zu, dass das SGB II großzügigere Vermögensfreigrenzen vorsieht als das SGB XII (vgl § 12 Abs. 2 SGB II einerseits und § 90 Abs. 2 SGB XII, ggf iVm der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, andererseits; s auch BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R, juris Rn. 24) und Leistungsbezieher nach dem SGB II deshalb nicht zwingend auch leistungsberechtigt nach dem SGB XII sein müssen.
  • BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R

    Zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 642/21
    Dass sich allein aus dem Wort "nachweisen" nicht nur eine (materielle) Beweislast, sondern darüber hinaus eine (subjektive) Beweisführungslast des Betroffenen ergibt, noch dazu eine an bestimmte Fristen gebundene, kann für das Sozialrecht zudem nicht ohne Weiteres angenommen werden (vgl dazu SG Berlin, Urteil vom 01.10.2015 - S 72 KR 2210/13, juris Rn 30; zu § 159 Abs. 1 S 3 SGB III auch BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R, amtl Rn 19 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2022 - L 4 KR 1405/20

    Krankenversicherung - rückwirkende Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 642/21
    Dies kann hier indes dahinstehen, denn die Klägerin hat einen solchen Nachweis in jedem Fall geführt, indem sie den Bewilligungsbescheid der Beigeladenen vom 30.05.2016 über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei der Beklagten einreichte (so iErg auch BSG aaO; LSG BW, Urteil vom 22.07.2022 - L 4 KR 1405/20, juris Rn 47) .
  • SG Berlin, 01.10.2015 - S 72 KR 2210/13

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 13

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 642/21
    Dass sich allein aus dem Wort "nachweisen" nicht nur eine (materielle) Beweislast, sondern darüber hinaus eine (subjektive) Beweisführungslast des Betroffenen ergibt, noch dazu eine an bestimmte Fristen gebundene, kann für das Sozialrecht zudem nicht ohne Weiteres angenommen werden (vgl dazu SG Berlin, Urteil vom 01.10.2015 - S 72 KR 2210/13, juris Rn 30; zu § 159 Abs. 1 S 3 SGB III auch BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R, amtl Rn 19 mwN) .
  • BSG, 19.12.1974 - 3 RK 58/74
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - L 10 KR 642/21
    Auch die Feststellungsklage ist zulässig, weil es sich beim Bestehen oder Nichtbestehen einer freiwilligen Versicherung um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 55 Nr. 1 SGG handelt (vgl BSG, Urteil vom 19.12.1974 - 3 RK 58/74, juris Rn 14) .
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